Kommentare
2021-11-15 15:09:06 von ano_4120
„Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt…“ (§ 142 StGB). Nein, schlichter Haftpflichtfall. Und eventuell ein Fall von § 1000 StGB (trottelhaftes Verhalten in der Öffentlichkeit).
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Gut Schwach (-14)