Nach § 12 Abs. 5 der Straßenverkehrsordnung (StVO)..
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Kommentar (4)
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Nach § 12 Abs. 5 der Straßenverkehrsordnung (StVO) hat derjenige Vorrang beim Einparken, der die Parklücke als Erster erreicht. Ein Vordrängeln kann mit einem Verwarnungsgeld geahndet werden.
Kommentare
2025-02-11 19:06:59 von ano_4180

Selbst wenn die Polzei zufällig auf Streife vorbeifährt wird alles geduldet, z. Bsp: Geh/Radweg komplett zugeparkt, Parken in engen Kurven/ Straßen usw. Und nein das sind keine einfache Verstösse für das Ordnungsamt, dabei geht es um Verkehrsbehinderung was eigentlich sogar abgeschleppt werden müsste. Jede Person mit Rollator, Kinderwagen, Rollstuhl freut sich sehr darüber. Denkt mal darüber nach!

2025-02-11 18:04:01 von ano_1119

Erreichen kommt deutlich nach sehen! Während du noch rumlenkst, darf der Smart solange einparken. Wenn er drin ist, hat er sie ja zuerst erreicht!!!

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