Nach § 12 Abs. 5 der Straßenverkehrsordnung (StVO)..

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Nach § 12 Abs. 5 der Straßenverkehrsordnung (StVO) hat derjenige Vorrang beim Einparken, der die Parklücke als Erster erreich...

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Nach § 12 Abs. 5 der Straßenverkehrsordnung (StVO) hat derjenige Vorrang beim Einparken, der die Parklücke als Erster erreicht. Ein Vordrängeln kann mit einem Verwarnungsgeld geahndet werden.

Kommentare

2025-02-11 16:43:18 von ano_7152

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Klar doch, da kommt dann extra die Polizei vorbei.

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2025-02-11 19:06:59 von ano_4180

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Selbst wenn die Polzei zufällig auf Streife vorbeifährt wird alles geduldet, z. Bsp: Geh/Radweg komplett zugeparkt, Parken in engen Kurven/ Straßen usw. Und nein das sind keine einfache Verstösse für das Ordnungsamt, dabei geht es um Verkehrsbehinderung was eigentlich sogar abgeschleppt werden müsste. Jede Person mit Rollator, Kinderwagen, Rollstuhl freut sich sehr darüber. Denkt mal darüber nach!

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2025-02-11 18:04:01 von ano_1119

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Erreichen kommt deutlich nach sehen! Während du noch rumlenkst, darf der Smart solange einparken. Wenn er drin ist, hat er sie ja zuerst erreicht!!!

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2025-02-11 20:22:01 von ano_3121

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Kann in der Praxis trotzdem ganz schön kompliziert sein

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