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In Deutschland sind Vernehmungsmethoden verboten, die die Willensfreiheit des Beschuldigten beeinträchtigen, wie z.B. Misshan...

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In Deutschland sind Vernehmungsmethoden verboten, die die Willensfreiheit des Beschuldigten beeinträchtigen, wie z.B. Misshandlungen, Quälereien, Vernehmungen bei übermäßiger Übermüdung, Täuschungen sowie unzulässige Drohungen oder Versprechen. Aussagen, die unter solchen Methoden erlangt wurden, dürfen nicht verwertet werden - selbst wenn der Beschuldigte der Verwertung zustimmt.

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