Teilzeitbeschäftigte dürfen bei Zuschlägen für Überstunden..
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Teilzeitbeschäftigte dürfen bei Zuschlägen für Überstunden nicht schlechter gestellt werden als Vollzeitbeschäftigte.
Wer in Teilzeit arbeitet, hat grundsätzlich Anspruch auf einen Zuschlag, sobald mehr gearbeitet wird als vertraglich vereinbart - und nicht erst dann, wenn die Arbeitszeit einer Vollzeitkraft erreicht wird.
Dies entschied das Bundesarbeitsgericht.
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