»
«


hinzugefügt: 2026-10-25 16:11:06
Kommentar (0)
tags: *
Schuster bleib bei deinen Leisten.
Sollte der Schuster dennoch beabsichtigen, eine andere gewerbliche Tätigkeit aufzunehmen, ist dies laut § 14 Abs. 1 GewO (Gewerbeordnung) bei der zuständigen Behörde anzumelden. Eine unterlassene Gewerbeummeldung kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Kommentare
noch keine Kommentare
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar hinzuzufügen. Anmelden

WITZE
Gut Schwach (+2)