Oft ist das, was man für das Richtige hält, gar nicht das wirklich Richtige..

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Kommentare

2019-11-19 16:30:17 von anonym

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§ 265a
Erschleichen von Leistungen

(1) Wer (...) den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

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