Es ist nicht zulässig, als Veranstalter eines Festivals..
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tags: praxis
Es ist nicht zulässig, als Veranstalter eines Festivals Gebühren für das bargeldlose Aufladen von Bezahlchips sowie für die Rückerstattung von Restguthaben zu erheben. Diese Praxis verstößt gegen geltendes Verbraucherrecht - so das Landgericht Berlin II.
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