Eine Ehe kann gemäß § 1314 BGB aufgehoben werden, wenn..
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Eine Ehe kann gemäß § 1314 BGB
aufgehoben werden, wenn ein
Ehegatte sich bei der Ehe-
-schließung im Zustand der
Bewusstlosigkeit oder
vorübergehender Störung
der Geistestätigkeit befand.
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Gut Schwach (+34)