Und das nimmt zum Teil skurrile Züge an...

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Und das nimmt zum Teil skurrile Züge an. Der Inhaber einer Anwaltskanzlei aus dem Rheinland zum Beispiel notierte die Dauer der Toilettengänge eines Mitarbeiters. Er kam dabei innerhalb eines knappen Monats auf 384 Minuten und errechnete daraus eine Gehaltsüberzahlung, die er dem Mitarbeiter vom nächsten Gehalt abzog. Die Richter am Arbeitsgericht Köln sahen das jedoch völlig anders: Toilettengänge seien grundsätzlich vergütungspflichtige Arbeitszeit. Ein Lohnabzug dafür sei unzulässig. Auch nicht bei 30 Minuten pro Tag.

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