Arbeitnehmer sind grundsätzlich..

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Arbeitnehmer sind grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, ihren Vorgesetzten in ihrer Freizeit zu grüßen oder einen Gruß zu er...

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Kommentar (9)    tags:  freizeitgrußkündigung

Arbeitnehmer sind grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, ihren Vorgesetzten in ihrer Freizeit zu grüßen oder einen Gruß zu erwidern. Eine hierauf gestützte Kündigung ist unwirksam.

Kommentare

2025-03-11 10:33:18 von ano_3189

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Der Kommentar wurde entfernt, der Inhalt ist vulgär oder entspricht nicht den Vorschriften.

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2025-03-11 12:33:57 von ano_7236

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Was für ein schwachsinniger Kommentar...

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2025-03-11 11:29:14 von ano_4596

+65 (77)

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Nicht zurück zu grüßen finde ich sehr Unhöflich.

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2025-03-11 22:18:22 von ano_1185

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Wie arrogant, das vor Gericht zu bringen.

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2025-03-12 06:34:18 von ano_4635

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Der Kommentar wurde entfernt, der Inhalt ist vulgär oder entspricht nicht den Vorschriften.

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2025-03-12 06:36:17 von skodayb

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Ob man jemanden grüsst, hat was mit Höflichkeit bzw. Anstand zu tun. Nicht mit dem Arbeitsverhältniss.

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2025-03-15 17:48:13 von Wurstbrot

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Eine gerechte Bezahlung auch oder ist das Nebensache ? Bezahlung in angemessener Höhe und nicht nur Mindestlohn hat auch etwas mit Anstand und Höflichkeit zu tun ….

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2025-03-12 17:58:30 von ano_3422

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Hierzu wüsste ich gerne das Aktenzeichen. Gerichtsurteile sind in Deutschland öffentlich und stehen alle im Internet.

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2025-03-12 21:27:25 von ano_3745

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Gut, dass ich in so einem Schuppen nicht arbeiten muss, in dem nicht gegrüßt wird und in dem man rumkündigt, weil man nicht gegrüßt wird. Schade um die Zeit, die ein Arbeitsgericht damit verschwenden muss, ebenso wie das Steuergeld.

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